Satzung

des Tierschutzvereines Kaiserslautern und Umgebung e. V.

(in der Fassung vom 10. Juni 2017)



Vorbemerkung: Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. Lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die parallele Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Kaiserslautern und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt und den Landkreis Kaiserslautern. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT


(1) ZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).

Zweck des Vereins ist es,

  • den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern
  • durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken und ihr Wohlergehen zu fördern
  • Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen


Die Tätigkeit erstreckt sich nicht nur alleine auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt, die Natur und unsere Umwelt, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines Tierheims als Zweckbetrieb, soweit dies im Rahmen der gegebenen Verhältnisse möglich ist. Der Betrieb des Tierheims ist an diese Satzung und die Tierheimordnung gebunden.


(2) GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das notwendige Personal angestellt werden.


§ 3 HAFTUNG
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Das Gleiche gilt für die Haftung des Vereins für seine Organe.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des Vereins nach § 2(1) der Satzung zu dienen und diesen zu fördern.

Wird ein Mitglied im Auftrag des Vereinsvorstandes tätig, so können ihm entstandene nachgewiesene Kosten erstattet werden.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
  • durch Ausschluss aus dem Verein, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen, bei einer Störung des Vereinsfriedens oder einer groben Verletzung der Interessen des Tierschutzes vor; ansonsten auch immer dann, wenn ein Mitglied gegen die sich aus dieser Satzung ergebenden Regeln und Pflichten verstößt.
  • durch Tod.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.


§ 5 BEITRÄGE
Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweils aktuelle Beitragsliste liegt im Tierheim aus und ist auf der Homepage veröffentlicht.
Der Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags zu gewähren.


§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.


§ 7 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 VORSTAND

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen zwei dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB angehören.

In jedem Fall zu wählen sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende


Über die Bestellung von maximal drei weiteren Positionen im Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung vor dessen Wahl. Dem erweiterten Vorstand können angehören

  • ein Schatzmeister
  • ein Schriftführer
  • ein Beauftragter für Jugend-Tierschutzangelegenheiten


Alle Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne, für ihr Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. In den Vorstand wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die diesem mindestens ein Jahr angehören. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstands ist der Gesamtvorstand berechtigt, eine Selbstergänzung aus den eigenen Reihen oder den Reihen der sonstigen Vereinsmitglieder bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung vorzunehmen. In dieser wird über die Neubesetzung der vakant gewordenen Position durch Wahl entschieden.

Das Amt der Vorstandsmitglieder (dies gilt auch für nachgewählte oder selbstergänzte Vorstandsmitglieder) endet mit der Neuwahl des Gesamtvorstands.

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich und eigenverantwortlich tätig.
Die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden nachgewiesenen Aufwendungen können ersetzt werden. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen (einschließlich der Vorstandsmitglieder) auf Antrag dieser Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 9 AUFGABENBEREICH DES VORSTANDES

Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand erledigt gemeinschaftlich die laufenden Aufgaben des Vereins, sofern diese nicht an einzelne Mitglieder des Vorstands delegiert sind.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellen eines Jahresvoranschlages auf Basis der Vorjahreszahlen und der geschätzten zusätzlichen Aufwendungen für das kommende Jahr
  • Abfassen eines Jahresberichts und eines Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme der Vereinsauflösung
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Anstellung und Kündigung von Beschäftigten des Vereins


§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn allen Vorstandsmitgliedern im Hinblick auf einen Vorschlag oder Beschluss die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Dieser gilt als angenommen, wenn die Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu diesem mehrheitlich bekunden.

Die Einladung durch den Vorsitzenden kann in Textform (schriftlich, per E-Mail, Fax oder anderer elektronischer Form) bzw. mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Versammlung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Das Protokoll der Vorstandssitzung wird vor der nächsten Sitzung an die Vorstandsmitglieder zur Kenntnisnahme verschickt und von diesen in der Sitzung genehmigt.


§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; dies soll möglichst im ersten Halbjahr geschehen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereines sie erfordern. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies - unter Angabe des Grundes - schriftlich verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen (Stichtag ist der Versendungstag) durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ zu veröffentlichen.

Folgende Aufgaben sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • Beschlussfassung über die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Änderung des Zwecks  oder zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlausschuss durchzuführen, dessen Sprecher die Versammlung bis zum Abschluss des gesamten Wahlvorganges leitet.

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Anwesenden dies verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll der Mitgliederversammlung nach Terminvereinbarung einzusehen.


§ 12 ANTRÄGE AN DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Anträge der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.


§ 13 HAFTUNG DES VEREINS GEGENÜBER SEINEN MITGLIEDERN

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins oder durch Nutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFUNG
Die Vermögensverhältnisse des Vereins insbesondere Konten und die Kasse sind von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.

Die Konten und die Kasse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen. Die übrigen Vermögensverhältnisse sind spätestens vor anstehenden Neuwahlen des Gesamtvorstands zu prüfen.

Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

Als Rechnungsprüfer kommen Personen in Betracht, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen zu kontrollierendem Organ des Vereins angehören.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.


§ 15 BEIRAT

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die Mitglieder dieses Beirats haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstands.


§ 16 TIERHEIMVERWALTUNG

Unterhält der Verein ein Tierheim, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser stellt dazu einen hauptamtlichen Tierheimleiter an, der dem Vorstand im Rahmen der jeweils geltenden Tierheimordnung für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich ist.


§ 17 VERBANDSMITGLIEDSCHAFTEN

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e. V. sowie in dessen Landesverband Rheinland-Pfalz.


§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 19 SATZUNGSÄNDERUNG

Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung - unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form - allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung evtl. notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.


§ 20 DATENSCHUTZ

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die personenbezogenen Daten auf. Diese personenbezogenen Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Mitgliederverwaltung genutzt. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern oder E-Mail-Adressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 21 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkung der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommt und die die Mitglieder mit den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.


§ 22 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wird am 10.06.2017 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.


Kaiserslautern, den 10.06.2017