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| Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde (v. 30.06.00) |
| Kurzinformation |
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Gefährliche Hunde im Sinne § 1 der Verordnung sind:
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben
Hunde, die Wild oder Vieh hetzen oder reißen
Hunde, die in aggressiver Weise Menschen angesprungen haben
Hunde, die Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe entwickeln
als grundsätzlich gefährliche Hunde gelten darüber hinaus Pit Bull Terrier,
American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier
Den Haltern und Führern gefährlicher Hunde obliegen folgende Pflichten:
- Zucht, Vermehrung und Handel sind verboten
- Die Unfruchtbarmachung (Kastration) eines Hundes muß durch die Ordnungsbehörden
(Stadt- und Kreisverwaltungen) angeordnet werden, wenn die Gefahr der Heranbildung
gefährlicher Nachkommen besteht.
- Zuchtauswahl, Ausbildung und Haltung mit dem Ziel, gefährliche Hunde heranzubilden, ist
verboten. (Zur verbotenen Ausbildung gehört sicher nicht die bei den Hunde- Sport-
vereinen betriebenen Schutzhundeausbildungen, aber sicher jede Ausbildung, die die
Aggressivität des Tieres fördert).
- Neubesitzer eines nach § 1 als gefährlich einzustufenden Hundes bedürfen einer
Erlaubnis. Die Erlaubnis erteilen die Ordnungsbehörden.
- Der Antragsteller muß das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Sachkunde nachweisen und
die Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzen. (Wer
Sach-kundeprüfungen abnimmt, und welchen Inhalts solche Prüfungen sind, ist derzeit
nicht bekannt. Es ist damit zu rechnen, dass Sachkundeprüfungen unter der Aufsicht der
Veterinärämter stehen werden).
- Einer Erlaubnis bedürfen solche Personen nicht, die bereits vor Inkrafttreten dieser
neuen Verordnung einen gefährlichen Hund gehalten haben und jetzt binnen zwei Monaten die
Haltung des Tieres der Ordnungsbehörde bekannt geben. Unabhängig davon ist die
erforderliche Sachkunde binnen 4 Monaten nachzuweisen.
- Gefährliche Hunde sind mittels eines elektronisch lesbaren Chips zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung hat durch einen praktizierenden Arzt zu erfolgen. Der Ordnungsbehörde ist
eine Bescheinigung über die Maßnahme vorzulegen.
- Einen gefährlichen Hund führen darf nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur
sicheren Führung eines Tieres körperlich in der Lage ist und die notwendige Zuver-
lässigkeit besitzt. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde
führen. Ansonsten sind die Hunde in sicherem Gewahrsam zu halten.
- Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind außerhalb des eigenen befriedeten
Besitztums grundsätzlich an der Leine zu führen; sie haben dabei außerdem einen das
Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Auskünfte erteilt die Stadtverwaltung Kaiserslautern unter den
Telefonnummern: