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Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde (v. 30.06.00)

Kurzinformation

 Gefährliche Hunde im Sinne § 1 der Verordnung sind:

 

Den Haltern und Führern gefährlicher Hunde obliegen folgende Pflichten:

  1. Zucht, Vermehrung und Handel sind verboten
  2. Die Unfruchtbarmachung (Kastration) eines Hundes muß durch die Ordnungsbehörden (Stadt- und Kreisverwaltungen) angeordnet werden, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
  3. Zuchtauswahl, Ausbildung und Haltung mit dem Ziel, gefährliche Hunde heranzubilden, ist verboten. (Zur verbotenen Ausbildung gehört sicher nicht die bei den Hunde- Sport- vereinen betriebenen Schutzhundeausbildungen, aber sicher jede Ausbildung, die die Aggressivität des Tieres fördert).
  4. Neubesitzer eines nach § 1 als gefährlich einzustufenden Hundes bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis erteilen die Ordnungsbehörden.
  5. Der Antragsteller muß das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Sachkunde nachweisen und die Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzen. (Wer Sach-kundeprüfungen abnimmt, und welchen Inhalts solche Prüfungen sind, ist derzeit nicht bekannt. Es ist damit zu rechnen, dass Sachkundeprüfungen unter der Aufsicht der Veterinärämter stehen werden).
  6. Einer Erlaubnis bedürfen solche Personen nicht, die bereits vor Inkrafttreten dieser neuen Verordnung einen gefährlichen Hund gehalten haben und jetzt binnen zwei Monaten die Haltung des Tieres der Ordnungsbehörde bekannt geben. Unabhängig davon ist die erforderliche Sachkunde binnen 4 Monaten nachzuweisen.
  7. Gefährliche Hunde sind mittels eines elektronisch lesbaren Chips zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat durch einen praktizierenden Arzt zu erfolgen. Der Ordnungsbehörde ist eine Bescheinigung über die Maßnahme vorzulegen.
  8. Einen gefährlichen Hund führen darf nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur sicheren Führung eines Tieres körperlich in der Lage ist und die notwendige Zuver- lässigkeit besitzt. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. Ansonsten sind die Hunde in sicherem Gewahrsam zu halten.
  9. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums grundsätzlich an der Leine zu führen; sie haben dabei außerdem einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

 

Auskünfte erteilt die Stadtverwaltung Kaiserslautern unter den Telefonnummern:

0631 - 365 2531, 0631 - 365 2554 und 0631 - 365 2749

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