Tierschutz-Hundeverordnung

vom 2. Mai 2001

Mit der am 1. September 2001 in Kraft gesetzten Verordnung tritt die alte Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974, geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 12. August 1986, außer Kraft. Damit wurde eine gesetzliche Lücke geschlossen, die von den Tierschützern bereits seit Jahren angemahnt wurde.

Wir halten es für wichtig, Sie über die wesentlichen Bestimmun-gen der Hundehaltung zu informieren. Soweit aber Interesse an der gesamten unkommentierten Ausgabe besteht, kann diese kostenlos im Büro des Tierschutzvereines, Telefon 0631 – 350 3666, angefordert werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

1. Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit Personen, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat, zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

2. Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

3. Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreu-ungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschafts-bedürfnis des Hundes zu befriedigen.

4. Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vor-zeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.


§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien

1. Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

· eine Schutzhütte , die den Anforderungen des Abs. 2

entspricht, und

· außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden

zur Verfügung stehen.

Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet

wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sor-

gen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witte-

rungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur

Verfügung steht.

2. Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

· sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und

· den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten

kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen

1. Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnung für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.


§ 8 Fütterung und Pflege

1. Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

2. Die Betreuungsperson hat

· den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen

· die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen

· für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt

· den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.